Wenn Mitarbeitende in den wohlverdienten Ruhestand übertreten, ist die Unterstützung durch den Arbeitgeber von zentraler Bedeutung. Wie Sie Ihre Angestellten beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestmöglich begleiten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die Pensionierung ist ein sehr wichtiger Abschnitt im Leben eines Mitarbeitenden und stellt für die Betroffenen «Neuland» dar. Es beginnt ein neuer Lebensabschnitt mit neuen Möglichkeiten.
Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmenden. Auch bei grosszügiger Auslegung hat diese jedoch ihre Grenzen. So obliegt es den Mitarbeitenden selbst, ihre Lebenssituation neu zu ordnen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dennoch können Arbeitgebende wertvolle Unterstützung bieten. Wir zeigen nachfolgend die wichtigsten Punkte auf.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text die männliche Form verwendet (z.B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer); die Angaben beziehen sich selbstverständlich auf Angehörige beider Geschlechter.
Zeitpunkt der Pensionierung
Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu suchen, um zu erfahren, wann der Arbeitnehmer in Pension gehen möchte. In der Regel wird der Austritt des Mitarbeitenden vereinbart, also im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Neben der ordentlichen Pensionierung gibt es viele weitere Möglichkeiten, für die sich ein Mitarbeitender entscheiden kann. Beispielsweise eine vorzeitige Pensionierung, eine aufgeschobene Pensionierung oder eine Teilpensionierung in mehreren Schritten. In manchen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine beschränkte stundenweise Weiterbeschäftigung nach der Pensionierung.
Arbeitsvertrag
Bei Erreichen des Pensionsalters erlischt der Arbeitsvertrag nicht automatisch, wie oft angenommen wird. Wenn der Arbeitsvertrag oder das Personalreglement keine Bestimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters enthält, muss der Vertrag formell, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, gekündigt werden. Alternativ kann eine gegenseitige Vereinbarung unterzeichnet werden.
Tipp: Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Pensionsalter endet: «Das ungekündigte Arbeitsverhältnis endet mit der Pensionierung am Ende des Monats, in welchem das zu diesem Zeitpunkt gültige ordentliche AHV-Rentenalter erreicht wird». |
AHV
Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag feiern dürfen und Männer den 65. Geburtstag. Die AHV-Rente wird jedoch nicht automatisch von der AHV überwiesen. Die AHV-Rente muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden.
Tipp: Empfehlen Sie Ihren Mitarbeitenden, die Anmeldung drei bis vier Monate vor der Pensionierung einzureichen. Damit ist sichergestellt, dass die Rente rechtzeitig ausbezahlt wird. |
Pensionskasse
Bei der AHV ist vieles klar geregelt. Bei der Pensionskasse dagegen gibt es - je nach Ausgestaltung des Reglements - viele Optionen und damit einhergehend einen grossen Beratungsbedarf für angehende Rentnerinnen und Rentner. Der Arbeitgeber kann in der Regel keine Pensionierungsberatung erbringen und es ist auch nicht seine Aufgabe. Er muss den Arbeitnehmer jedoch darauf hinweisen, dass diese Beratung durch die Pensionskasse abgedeckt wird. Wichtig aus Arbeitgebersicht ist die Mitteilung des Austritts des Arbeitnehmers und die Anmeldung der gewünschten Leistung des Arbeitnehmers bei der Vorsorgeeinrichtung.
Die Pensionskasse richtet grundsätzlich eine Rente aus. Die Anmeldung der Altersrente ist in der Regel im Reglement geregelt und die meisten Pensionskassen verwenden für die Anmeldung Formulare. Im Gesetz ist geregelt, dass die Pensionskasse mindestens 25 Prozent der Altersleistung als Kapital auszahlen muss, sofern der Arbeitnehmer dies wünscht. Eine Kasse kann dafür eine Anmeldefrist von bis zu drei Jahren vorsehen. Meist kann auf Wunsch auch die ganze Altersleistung als Kapital bezogen werden. Die Anmeldefrist beträgt einige Monate oder gar nur wenige Tage, da die Kassen lieber eine Kapitalauszahlung als eine Rente ausrichten.
Wichtig ist, die Bestimmungen der eigenen Pensionskasse zu kennen, die Fristen einzuhalten und sich bewusst zu sein, dass die einmal getroffene Wahl von Kapital oder Rente je nach Pensionskasse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die schwierige Frage, ob das Altersguthaben in Form von Kapital, Rente oder einem Mix aus beidem bezogen werden soll, ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Arbeitnehmers.
Tipp: Empfehlen Sie Ihren Mitarbeitenden, einen Beratungstermin mit der Pensionskasse zu vereinbaren, damit diese umfassend über die Optionen informieren und aufzeigen kann, was im individuellen Fall zu beachten ist. |
Unfallversicherung nach der Pensionierung
Die Nachdeckung der bisherigen Unfallversicherung besteht noch bis 31 Tage nach der Pensionierung. Mit einer Abredeversicherung kann der Versicherungsschutz auf bis maximal sechs weitere Monate ausgedehnt werden. Allerdings werden bei Unfällen, die nach der Pensionierung passieren, keine Taggelder mehr ausgerichtet, da es keinen Erwerbsausfall mehr zu beklagen gibt. Sobald der Versicherungsschutz nach UVG endet, muss die Unfallversicherung bei der Krankenkasse eingeschlossen werden. Sollten bei der Krankenkasse auch Zusatzversicherungen abgeschlossen worden sein, ist zu prüfen, ob die Unfalldeckung für diese bereits gilt oder ebenfalls noch eingeschlossen werden soll.
Krankheit oder Unfall kurz vor der Pensionierung
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten keine Sperrfristen.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gelten dieselben Regeln wie bei jeder Kündigung eines Arbeitsvertrags. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig. Wenn die Kündigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, gelten die üblichen Sperrfristen je nach Arbeitsvertrag oder Dienstalter (Art. 336c OR).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt durch Zeitablauf, eine Kündigung ist nicht erforderlich. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit Austritt des Mitarbeitenden. Dies gilt auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Erreichen des Rentenalters im Arbeitsvertrag oder Personalreglement, - wobei der Arbeitnehmer zu Letzterem mit seiner Unterschrift im Arbeitsvertrag ebenfalls seine Zustimmung erteilt hat - festgelegt ist.
Ist der Arbeitnehmer kurz vor der Pensionierung verunfallt und bezieht ein Unfalltaggeld, wird dieses auch über die Pensionierung hinaus erbracht. Dies gilt auch, falls es einen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gab und diese erst nach der Pensionierung erneut wieder eintritt, falls sie zweifelsfrei die Folge desselben Unfalls ist. Bei einem Unfall nach der Pensionierung werden wie erwähnt keine Taggelder mehr ausgerichtet.
War der Arbeitnehmer in einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers versichert, sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu prüfen - einerseits zur Feststellung, ob die Weiterführung der Versicherung möglich ist und andererseits zur Überprüfung des Leistungsanspruchs. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Versicherungsschutz endet.
Austritt des Mitarbeitenden
An dieser Stelle sind alle Punkte abzuarbeiten, welche mit jedem Personalaustritt verbunden sind. Somit muss der Lohn bis zum Austrittsdatum bezahlt werden. Allfällige Ferien- und Überzeitenguthaben, aber auch der anteilige 13. Monatslohn muss ausgerichtet werden. Die IT-Zugänge des Mitarbeitenden und alle Vollmachten sind zu löschen. Das Eigentum des Arbeitgebers (z.B. PC, Batch, Mobiltelefon, Geschäftswagen, Schlüssel etc.) sind zurückzugeben.
Grundsätzlich hat auch ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Pensionierung ausscheidet, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Person auch im Rentenalter noch erwerbstätig bleiben möchte. Es empfiehlt sich eine Absprache mit dem betreffenden Mitarbeitenden, ob ein Arbeitszeugnis gewünscht wird oder nicht.
Weiterer Beratungsbedarf
Die aufkommenden Fragen im Zusammenhang mit einer Pensionierung sind vor allem für den Arbeitnehmer komplex und er ist gefordert. Es gibt Fragen zur AHV, zur Pensionskasse, aber auch zur Säule 3a, zu allfälligen Freizügigkeitsguthaben und zu Lebensversicherungen. Wichtige Themen sind auch Steuern, Abzahlung von Hypotheken, finanzielle Aspekte wie Budgets, die Vermögensanlage der ausgerichteten Kapitalleistungen aus Vorsorge und vieles mehr. Bei Verheirateten sollten die Leistungen aus Altersvorsorge beider Ehepartner zudem koordiniert werden – eine anspruchsvolle Aufgabe.
Oft kommen zusätzliche Fragen auf, die zwar nicht ursächlich mit einer Pensionierung zusammenhängen, die aber bei einer «umfassenden Auslegeordnung» oft ins Bewusstsein rücken. Wichtig ist die Absicherung der Angehörigen bei Unzurechnungsfähigkeit oder im Todesfall: Dies kann mit einem Ehe- und Erbvertrag, einem Testament, einer Vorsorgevereinbarung oder einer Patientenverfügung erreicht werden.
Massgeschneiderte Lösungen für die Herausforderungen, die das Leben mit sich bringen kann, sind für jeden Ledigen oder Verheirateten, aber auch für Konkubinatspaare oder Personen, welche in sogenannten «Patchworkfamilien» leben, entscheidend. Nur so können die Angehörigen jederzeit auf geordnete und klare Verhältnisse zählen.
Personen, die hier Unterstützung wünschen, empfehlen wir eine Beratung durch einen Experten auf diesem Fachgebiet - idealerweise spätestens ab Alter 55 Jahre.
Weiterführende Informationen aus dem BDO Newsletter:
- BDO Newsletter April 2021: «Optionen beim Vorbezug oder Aufschub von Leistungen aus der Altersvorsorge»
- BDO Newsletter April 2021: «Steuertipp Nr. 30 – Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorge»
- BDO Newsletter April 2021: «Der Vorsorgeauftrag»
- BDO Newsletter September 2019: «Die 10 wichtigsten Punkte zum Testament»
- BDO Newsletter Juni 2021: «Böse Überraschung beim Verlust unserer Lieben»