1. Wie viele Stunden pro Woche darf gearbeitet werden?
Das Obligationenrecht enthält keine Vorschriften zur wöchentlichen Arbeitszeit. Diese bestimmt sich nach einem allfällig geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder dem Einzelarbeitsvertrag. Das Arbeitsgesetz bestimmt, wie viele Stunden pro Woche maximal gearbeitet werden dürfen. Die so genannte Höchstarbeitszeit beträgt für Angestellte in Büros und in industriellen Betrieben sowie für Verkaufsmitarbeiter in Grossbetrieben des Detailhandels 45 Stunden, für die übrigen Angestellten (insbesondere Handwerker fallen darunter) 50 Stunden.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Dazu gehört auch der Pikettdienst in der Firma. Findet der Piketteinsatz ausserhalb der Firma statt, so gelten nur die Zeit des effektiven Einsatzes sowie die Wegzeiten als Arbeitszeit.
2. Darf am Wochenende gearbeitet werden?
An Samstagen darf gearbeitet werden. Massgebend ist der Arbeitsvertrag. Das Arbeitsgesetz verbietet lediglich die Sonntagsarbeit. Dieses Verbot wird jedoch stark relativiert, indem es für gewisse Betriebe gar nicht gilt und bei technischen oder wirtschaftlichen Gründen sowie bei einem dringenden Bedürfnis Sonderbewilligungen erteilt werden können. Wichtig zu wissen: Ein Arbeitnehmender darf grundsätzlich nicht gegen seinen Willen zu Sonntagsarbeit verpflichtet werden.
3. Ist ein Zuschlag bei Überstunden zwingend vorgesehen?
Wird mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet, spricht man von Überstunden. Gemäss Obligationenrecht ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent geschuldet. Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmenden können die Überstunden auch kompensiert, also durch Freizeit ausgeglichen werden. Es ist zulässig, dass die Bezahlung eines Lohnzuschlages vertraglich wegbedungen wird. Eine solche Änderung der gesetzlichen Regelung hat schriftlich im Arbeitsvertrag zu erfolgen.
4. Darf der positive Gleitzeitsaldo Ende Jahr entschädigungslos gestrichen werden?
Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen kann der Arbeitnehmende seine Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens selber einteilen. Er oder sie ist berechtigt, in einem gewissen Umfang Arbeitszeit vor- oder nachzuholen. Bei einem positiven Saldo ist der Arbeitnehmende berechtigt und angehalten, diesen durch Freizeit von gleicher Dauer abzubauen. Gelingt dies nicht bis Ende Jahr, wird der positive Saldo bei vielen Unternehmen oder Arbeitgebern auf eine gewisse Anzahl Stunden gekürzt, allenfalls sogar ganz gestrichen. Solche vertraglichen Vereinbarungen sind zulässig, soweit und sofern es dem Arbeitnehmenden auch tatsächlich möglich war, den positiven Saldo zu kompensieren.
5. Müssen Pausen bezahlt werden?
Das Arbeitsgesetz bestimmt, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von über 5.5 Stunden eine Pause von mindestens 15 Minuten gewährt werden muss. Bei mehr als 7 Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden mindestens 60 Minuten. Diese Pausen müssen nicht bezahlt werden, es sei denn, der Arbeitnehmende kann oder darf den Arbeitsplatz nicht verlassen. Es empfiehlt sich, im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag zu regeln, wann und allenfalls auch wo Pausen zu beziehen sind und inwieweit diese entschädigt werden.
Pausen gehören immer dann zwingend zur Arbeitszeit, wenn Angestellte den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen und einsatzbereit bleiben müssen (z.B. Telefondienst, Empfang).
6. Ist bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit Lohn geschuldet?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden die Zeit für dringende persönliche Termine freizugeben. Man spricht von ausserordentlicher Freizeit. Wie viel Zeit dafür gewährt werden muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag.
Bei Gleitzeitarbeit oder Teilzeitarbeitsverhältnissen sind die Arbeitnehmenden angehalten, solche Erledigungen möglichst auf ihre Freizeit zu legen. Lohn ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde oder gemeinhin üblich ist. Im Monatslohn darf davon ausgegangen werden, dass diese Absenzen bezahlt sind. Um Unklarheiten zu verhindern, empfiehlt sich eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement.
7. Gilt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?
Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Als Arbeitsweg gilt der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort. Muss der Arbeitnehmende an einen anderen Ort fahren als im Arbeitsvertrag als Arbeitsort definiert ist und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, muss diese Differenz als Arbeitszeit angerechnet werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmende direkt auf die Bausstelle, zu einem Kunden oder zu einer anderen Niederlassung oder Filiale seines Arbeitgebers fährt.
8. Gilt die Zeit für das Umkleiden am Arbeitsplatz als Arbeitszeit?
Muss sich der Arbeitnehmende vor der Aufnahme seiner Arbeit aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz umkleiden, so gilt das als Arbeitszeit. Darunter fällt beispielsweise das Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung, Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung.
9. Müssen alle Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit erfassen?
Als Grundsatz gilt für sämtliche dem Arbeitsgesetz unterstehenden Arbeitnehmenden die detaillierte Arbeitszeiterfassungspflicht. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Gemäss Gesetz kann auf der Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) und mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit gänzlich abgesehen werden. Voraussetzung ist jedoch zusätzlich, dass diese Arbeitnehmenden ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 Franken erzielen und bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen. Eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung ist für Arbeitnehmende mit einer namhaften Arbeitszeitautonomie unter gewissen Voraussetzungen möglich. Es braucht auch hier die Zustimmung der Arbeitnehmenden. Die geleistete Arbeitszeit muss jedoch nach wie vor festgehalten werden. Lediglich die Lage derselben oder Pausen müssen nicht rapportiert werden.
Weitere Informationen zur Arbeitszeit: «Arbeitszeit - von der Erfassung bis zur Entschädigung»
10. Welche speziellen Vorschriften betreffend Arbeitszeit gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen?
Das Arbeitsgesetz sieht eine Höchstarbeitszeit von 9 Stunden am Tag vor. Zudem dürfen Schwangere auf Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Erfolgen solche Abwesenheiten ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, wird in der Regel kein Lohn geschuldet sein. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat ist gemäss Arbeitsgesetz eine stehende Tätigkeit auf vier Stunden pro Tag zu beschränken.
Fazit
Alle Arbeitgeber, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen und zu dokumentieren bzw. die Arbeitnehmenden zur Dokumentation zu verpflichten und dies zu prüfen. Voraussetzung für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist die Kenntnis der gesetzlichen Rechte und Pflichten gemäss Arbeitsgesetz. Wenn möglich sind entsprechende Grundsätze zur Arbeitszeit bzw. deren Erfassung und Entschädigung im Arbeitsvertrag oder einem Personalreglement festzuhalten. Dies erleichtert die Handhabung im Alltag der Personalverantwortlichen erheblich. Zudem ist damit eine gewisse Gleichbehandlung und Transparenz gewährleistet.
Die Pflicht des Unternehmens zur korrekten Arbeitszeiterfassung und das Management von Entschädigungen stellen für viele Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. Diese ist ernst zu nehmen, da in Zukunft mit verstärkten Kontrollen durch die Arbeitsinspektorate oder paritätische Kommissionen zu rechnen ist.