Die 10 wichtigsten Punkte zum Willensvollstrecker

Hinterlässt die verstorbene Person mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Das Nachlassvermögen steht im Gesamteigentum der Erben. Das bedeutet, dass keiner der Erben alleine über die Vermögenswerte verfügen kann. Entscheidungen können nur einstimmig gefällt werden. Dadurch ist die Entscheidungsbildung oft aufwendig und es kann - je nach Sachlage - schwierig sein, einen Konsens zu finden. Auch wenn Vermächtnisse ausgerichtet werden sollen, der Erblasser bestimmte Anordnungen getroffen oder Teilungsvorschriften erlassen hat, kann Unterstützung durch einen Willensvollstrecker hilfreich sein.

Der Willensvollstrecker gewährleistet, dass der Wille des Erblassers korrekt umgesetzt wird. Die Erben müssen sich in der schwierigen Zeit der Trauer nicht mit administrativen Aufgaben befassen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

 

1. In welchen Fällen ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers zu empfehlen?

  • Eigentum von Unternehmen
  • Grosse Vermögen
  • Bestehen von umfangreichen Anordnungen des Erblassers
  • Komplexe Verhältnisse (Immobilienbesitz, Vermögenswerte im Ausland)
  • Viele Erben, Erben im Ausland
  • Wenn Erbstreitigkeiten zu erwarten sind

 

2. Was sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers?

Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und ist beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes vorzubereiten.

 

3. Wer kommt als Willensvollstrecker in Frage?

Grundsätzlich können Sie jede natürliche oder juristische Person als Willensvollstrecker einsetzen. Von der Ernennung eines Erben sollten Sie jedoch in der Regel absehen, da in solchen Fällen Streitigkeiten oder Interessenskonflikte entstehen könnten. Der Willensvollstrecker sollte eine neutrale Person sein, welche mit den Verhältnissen vertraut ist.

Zudem muss sich der Willensvollstrecker mit den rechtlichen Bestimmungen auskennen, um die Erstellung eines Teilungsvorschlags vornehmen zu können. Es ist daher angezeigt, eine Person zu ernennen, welche die nötigen fachlichen Kenntnisse mitbringt und Gewähr für die korrekte Abwicklung bietet. Der Willensvollstrecker ist die Vertrauensperson des Erblassers. Er kümmert sich um alle Belange der Erbschaft. Bei Meinungsverschiedenheiten sucht er eine einvernehmliche Lösung mit allen Erben. Prädestiniert für dieses Amt sind langjährige, fachkundige Berater des Erblassers, wie z.B. ein langjähriger Anwalt, Notar oder Treuhänder.

 

4. Wie wird ein Willensvollstrecker eingesetzt?

Ein Willensvollstrecker wird mittels Testament oder einseitiger testamentarischer Verfügung in einem Erbvertrag eingesetzt. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Die vom Erblasser als Willensvollstrecker bestimmte Person muss innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch die zuständige Behörde die Annahme des Mandats erklären. Stillschweigen gilt als Mandatsannahme. Die Behörde erstellt im Anschluss das «Willensvollstreckerzeugnis», welches als Ausweis gegenüber Banken und Behörden gilt.

Da der Willensvollstrecker das Mandat ablehnen kann, allenfalls nicht mehr im Amt oder selber vorverstorben ist, ist es zu empfehlen, einen Ersatz-Willensvollstrecker zu bestimmen.

 

5. Wie lautet eine mögliche Formulierung?

Der Willensvollstrecker wird mit folgender Formulierung ernannt:

Ich ernenne Heinz Muster, von BDO Liestal, zu meinem Willensvollstrecker. Als Ersatz-Willensvollstrecker bestimme ich den Niederlassungsleiter von BDO Liestal oder eine andere geeignete Person von BDO.

 

6. Kann der Willensvollstrecker die Teilung verfügen?

Der Willensvollstrecker ist nicht befugt, die Teilung zu verfügen. Er hat den Auftrag, die Teilung vorzubereiten. Er wird sich intensiv mit den Erben austauschen und ihre Wünsche bestmöglich berücksichtigen.

Der Willensvollstrecker erstellt einen Teilungsvorschlag. Wenn dieser nicht von allen Erben akzeptiert wird, muss er weitere Vorschläge erarbeiten und mit den Erben besprechen. Ziel ist es, eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung zu finden. Aus diesem Grunde muss der Willensvollstrecker eine integrative Person sein, welche in der Lage ist, die unterschiedlichen Interessen möglichst gut auszubalancieren.

 

7. Muss der Wille des Erblassers in jedem Fall umgesetzt werden?

Es ist der Auftrag des Willensvollstreckers, den Willen des Erblassers umzusetzen. Er und die Erben sind an die Teilungsvorschriften des Erblassers gebunden. Die Erben können sich jedoch einstimmig auf eine andere Aufteilung einigen.

Eine andere Vermögensaufteilung kann sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse seit der Verfügung geändert haben. Gut zu wissen ist deshalb, dass die Erben jederzeit gemeinsam anders entscheiden können.

 

8. Wie sieht der praktische Ablauf eines Willensvollstreckermandats aus?

Das Amt des Willensvollstreckers beginnt mit der Annahme des Mandates nach dem Versterben des Erblassers und endet mit der Teilung des Nachlasses:

  • Aufnahme aller Vermögenswerte und Schulden per Todestag
  • Erstellung eines Inventars
  • Erhebung aller relevanten rechtlichen Dokumente (Ehe- und Erbvertrag, Testamente, Verträge etc.)
  • Berechnung des Erbschaftsvermögens und der Erbanteile
  • Besprechung mit den Erben und Erhebung ihrer Wünsche und Vorstellungen
  • Verkehr mit Behörden, Banken und weiteren Ansprechpartnern
  • Erstellen der Meldungen für das amtliche Inventar und Kommunikation mit dem Erbschafts- oder Zivilstandsamt
  • Kündigung von laufenden Verträgen
  • Erstellen der Steuererklärung per Todestag und Prüfung der definitiven Veranlagung
  • Eintreiben der offenen Forderungen des Erblassers (z.B. vorausbezahlte Rechnungen, Krankenkasse, Versicherungen etc.)
  • Bezahlung aller Schulden, inklusive der Todesfallkosten (Begräbniskosten etc.)
  • Orientierung der Erben (Erbenversammlungen oder briefliche Information)
  • Ausrichten der Vermächtnisse (Legate)
  • Erstellung eines Teilungsvorschlags unter Berücksichtigung der vom Erblasser getroffenen Anordnungen und der Wünsche der Erben
  • Erstellung des Erbteilungsvertrags
  • Teilung des Nachlasses, Zuweisung der Vermögenswerte
  • Erstellung der Schlussabrechnung (bei längeren Mandaten jährliche Zwischenabrechnungen) nach Auflösung der Erbengemeinschaft

 

9. Hat der Willensvollstrecker eine Entschädigung zu Gute?

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Massgebend sind der Umfang und die Dauer des Mandates, die Komplexität und die mit der Aufgabe verbundene Verantwortung.

 

10. Wie können die Erben verfahren, wenn Sie mit dem Willensvollstrecker nicht einverstanden sind?

Der Willensvollstrecker kann von den Erben nicht abgesetzt werden, auch nicht einvernehmlich. Wenn Meinungsverschiedenheiten mit dem Willensvollstrecker bestehen, ist eine offene Aussprache immer die erste Wahl.

Alle Erben haben gegenüber dem Willensvollstrecker Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und den Stand der Arbeiten. Der Willensvollstrecker muss gegenüber den Erben jederzeit Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Jeder Erbe hat die Möglichkeit, eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (Gericht, Aufsichtsbehörde) einzureichen. Der Willensvollstrecker muss den Auftrag sorgfältig abwickeln und er ist für Schäden aus Pflichtverletzungen haftbar. Eine Absetzung ist nur in Ausnahmefällen durch ein Gericht bei groben Pflichtverletzungen möglich.

Die letzte Möglichkeit ist die Fortsetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall entfällt die Willensvollstreckung, die einen Nachlassabwicklungs- und Teilungsauftrag enthält. Der Beschluss, die Erbengemeinschaft fortzusetzen, muss von den Erben einstimmig gefällt werden.

 

Fazit 

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers bietet Gewähr dafür, dass der Wille des Erblassers richtig umgesetzt wird. Die Erben werden fachlich und rechtlich unterstützt und von lästigen administrativen Arbeiten entlastet.

 

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen können Sie folgenden Beiträgen entnehmen:

Persönliche Notfallvorsorge

Steuertipp Nr. 20: Erbengemeinschaften - Fluch und Segen zugleich

 

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