Einleiten einer Betreibung

Es kommt immer wieder vor, dass Schuldner ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen, nicht nur in der Corona-Krise. Die letzte und einschneidenste Massnahme beim Inkasso von Forderungen ist die Betreibung. Soll die Betreibung Erfolg haben, sind einige formale Punkte zu beachten:

Der Gläubiger reicht ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein. Zuständig ist das am Wohnort oder dem Geschäftssitz des Schuldners zuständige Betreibungsamt. Unter «Betreibungsschalter.ch» finden Sie alle nötigen Informationen sowie das Formular «Betreibungsbegehren».

Wichtig ist es, Gläubiger und Schuldner genau zu bezeichnen, die Forderung genau zu beziffern und wenn möglich - aber nicht zwingend - mittels Unterlagen zu belegen. Es soll für den Schuldner nachvollziehbar sein, welche Summe gefordert wird und auf welche Unterlagen sich diese stützt.

Betreibungsort

Das Begehren ist unbedingt beim richtigen Betreibungsamt einzureichen, denn es erfolgt keine schweizweite Prüfung der Zuständigkeit und auch keine Weiterleitung von Amtes wegen an ein anderes, zuständiges Betreibungsamt. Ein zentrales Register für die ganze Schweiz existiert nicht.

Eine natürliche Person wird am Wohnsitz betrieben. Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen wird am Sitz der Gesellschaft betrieben oder sonst beim Hauptsitz der Unternehmensverwaltung.

Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

Der Schuldner kann unmittelbar bei der Zustellung gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach dessen Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben und damit den Fortgang der Betreibung blockieren. Damit erklärt der Schuldner, die Forderung nicht anzuerkennen, bzw. sie ganz oder teilweise zu bestreiten. Es reicht der Vermerk: «Rechtsvorschlag». Er muss nicht begründet werden. Der Rechtsvorschlag ist deshalb häufig für Schuldner ein probates Mittel, um Zeit zu gewinnen.

Wird Rechtsvorschlag erhoben, liegt es am Gläubiger, diesen zu beseitigen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlages muss innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen und ist nur auf gerichtlichem Weg möglich. Liegt dem Gläubiger eine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners vor (z.B. aus einer Ratenvereinbarung), kann der Gläubiger bei Gericht die sogenannte provisorische Rechtsöffnung verlangen.

Hält der Gläubiger keine rechtskräftigen Urteile oder eine Schuldanerkennungen in den Händen, bleibt ihm nur das sogenannte ordentliche Verfahren. Der Gläubiger muss nun in einem Zivilprozess gegen den Schuldner auf Leistung, d.h. Bezahlung der Forderung und Beseitigung des Rechtsvorschlages klagen.

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist von 20 Tagen die Fortsetzung der Betreibung mittels «Fortsetzungsbegehren» verlangen.

Fazit

Unternehmen sind sich oft zu wenig bewusst, dass sie im Streitfall den Nachweis für die erbrachten Leistungen oder Lieferungen erbringen müssen, um ihre Forderung durchzusetzen. In solchen Fällen wird deutlich, dass die Dokumentation der erbrachten Arbeiten für Dritte zu wenig nachvollziehbar und schlüssig ist. Zusatzarbeiten oder mit dem Kunden vereinbarte Anpassungen der offerierten Arbeiten werden oftmals nicht oder zu wenig nachvollziehbar dokumentiert.

Festzuhalten ist, dass das Debitorenmanagement nicht erst mit der Rechnungstellung beginnt, sondern ganz am Anfang der Wertschöpfungskette mit der Prüfung des Kunden und zukünftigen Schuldners, der Offertstellung und der Dokumentation der Arbeiten.