Besteuerung von Leistungen aus der Pensionskasse

In diesem Artikel konzentrieren wir uns vor allem auf die steuerlichen Bestimmungen der Direkten Bundessteuer gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2021). Bitte beachten Sie jedoch, dass auf kantonaler Ebene allfällige abweichende Regelungen zu beachten sind.

Pensionskassen (2. Säule der Altersvorsorge)

Die Leistungen der Pensionskasse können als Rente oder Kapital bezogen werden. Die Renten unterliegen grundsätzlich vollumfänglich der Einkommenssteuer.

Die Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom steuerbaren Einkommen besteuert. Die Besteuerung erfolgt zu einem «privilegierten» Tarif, oft auch als Vorsorgetarif bezeichnet. Bei der Direkten Bundesteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Die Kantone haben eigene Tarife, ebenfalls mit einem privilegierten Steuersatz. In der Regel liegt die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge aller drei Steuerhoheiten (Bund, Kanton und Gemeinde) zwischen fünf und zehn Prozent der Vorsorgeleistung. Bei den meisten Kantonen ist eine Steuerprogression zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Vorsorgeleistungen eines Kalenderjahres werden in der Regel für die Satzbestimmung zusammengezählt. In der Regel werden auch die Kapitalleistungen eines Ehepaars desselben Jahres für die Satzbestimmung addiert. Der Kanton Baselland begründet hier aber zum Beispiel eine Ausnahme. Die Kapitalleistungen werden für jeden Ehegatten separat veranlagt.

Die Steuerplanung bei Vorsorgeleistungen ist sehr wichtig

Diese Grundsätze lesen sich einfach und sie sind leicht nachvollziehbar. Daraus jedoch die richtigen Schlüsse zu ziehen, ist meist nicht so einfach. Für die meisten Menschen in der Schweiz stellt das Vorsorgeguthaben einen bedeutendenden Vermögenswert dar.

Eine vorzeitige Steuer- und Vorsorgeberatung (nicht erst kurz vor der Pensionierung oder Teilpensionierung) ist daher entscheidend. Eine Beraterin oder ein Berater kann Optionen aufzeigen und Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung weiterhelfen.

Sperrfrist beim Kapitalbezug aus der Pensionskasse

Bei einem Einkauf und einem späteren Kapitalbezug gilt es, eine Sperrfrist von drei Jahren zu beachten, d.h. sofern der Einkauf drei Jahre vor dem Kapitalbezug erfolgte, wird dies als «Steuerumgehung» (ungeachtet des Auszahlungsgrundes) qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass ein Einkauf bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen wird. Wenn die Steuern in diesen Jahren schon rechtskräftig veranlagt wurden, erfolgt dies im Nachsteuerverfahren.

Wie bereits erwähnt, gilt die dreijährige Sperrfrist ungeachtet des Auszahlungsgrundes oder des Motivs. Sie kommt auch bei Kapitalauszahlungen infolge Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, bei Wegzug ins Ausland oder für Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) zum Tragen. Von der Dreijahresfrist ausgenommen sind lediglich Wiedereinkäufe im Falle einer Ehescheidung, sofern keine Steuerumgehung vorliegt.

Fazit

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist eine der wichtigen «Wendemarken» im Leben - in persönlicher, aber auch in finanzieller Hinsicht. Viele Menschen sind sich der Gestaltungsmöglichkeiten und auch der steuerrechtlichen Risiken diesbezüglich nicht vollumgänglich bewusst. Eine vorzeitige Steuer- und Vorsorgeplanung ist daher sehr wichtig.