Ferien und Arbeitsrecht – 10 zentrale Fragen

Für viele bedeutet Sommerzeit – Ferienzeit. Damit die schönsten Wochen im Jahr nicht zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen, ist es wichtig, einige arbeitsrechtliche Fakten zu kennen. Im Folgenden erhalten Sie Antworten auf 10 zentrale Fragen rund um die Ferienregelung.

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1. Stimmt es, dass ein Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr Anspruch auf 6 Wochen Ferien hat?

Das Gesetz sieht vor, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr mindestens 4 Wochen Ferien zu gewähren hat. Bei jüngeren Arbeitnehmern beträgt der Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens 5 Wochen. Das Gesetz sieht keine besondere Ferienregelung für ältere Arbeitnehmer vor. Es ist jedoch zulässig, im Arbeitsvertrag ein grösseres Ferienguthaben zu vereinbaren. Zudem können Gesamtarbeitsverträge entsprechende Bestimmungen vorsehen.

 

2. Dürfen Ferien bei Arbeitsverhinderung gekürzt werden?

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmerin ein Verschulden an der Arbeitsverhinderung trifft.

Liegt ein Verschulden der Arbeitnehmerin vor, darf eine Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel des Jahresferienanspruchs für jeden vollen Abwesenheitsmonat erfolgen.

Ist die Arbeitnehmerin unverschuldet an der Arbeit verhindert und liegt der Grund in der Person der Arbeitnehmerin, beispielsweise wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, darf eine Ferienkürzung erst ab dem vollendeten zweiten Monat der Verhinderung erfolgen.

Ist die Arbeitsverhinderung schwangerschaftsbedingt, ist eine Ferienkürzung erst ab dem dritten vollendeten Monat der Verhinderung zulässig.

Durch einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich diese «Schonfrist» entsprechend. Bei einer 50% Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist nach vier Monaten eine Kürzung des Ferienguthabens möglich, da erst dann ein ganzer zweiter Monat Arbeitsleistung ausgefallen ist.

 

3. Wie sind die Ferien aufzuteilen?

Das Gesetz sieht vor, dass mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängen müssen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass es aus medizinischer Sicht eine gewisse Zeit dauert, bis die Erholungswirkung eintritt.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers hin, kann er den zwei Wochen übersteigenden Ferienanspruch auch durch einzelne Freitage oder Halbtage beziehen.

 

4. Wann verjähren Ferienansprüche?

Die herrschende Lehre geht von einer 5-jährigen Verjährungsfrist aus. In einem laufenden Arbeitsverhältnis wird ein Ferienguthaben meist über Jahre hinweg aufgebaut, indem die Arbeitnehmerin jedes Jahr ihr Ferienguthaben nicht vollständig ausschöpft und einige Ferientage ins neue Jahr übertragen lässt. Besteht keine abweichende vertragliche Regelung, wird zugunsten der Arbeitnehmerin davon ausgegangen, dass sie immer zuerst die «ältesten» Ferientage bezieht, sodass eine Verjährung kaum eintreten wird. Meist wird der Arbeitnehmerin zudem jeweils Ende Jahr der Restanspruch an Ferien mitgeteilt, dieser aufs neue Jahr übertragen und der neue Feriensaldo ausdrücklich bestätigt, womit die Verjährung neu zu laufen beginnt.

 

5. Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien?

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt und dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers möglichst Rücksicht zu nehmen hat. Bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern sind die Schulferien zu beachten. Sieht ein Arbeitgeber Betriebsferien vor, muss der Arbeitnehmer seine Ferien dann beziehen. Allerdings können auch hier Ausnahmen gerechtfertigt sein.

Vereinbarte Ferien kann der Arbeitgeber nicht einfach widerrufen. Ein Widerruf der Ferien durch den Arbeitgeber ist lediglich aus dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Gründen zulässig, was der Arbeitnehmer - sollte dieser Fall eintreffen - akzeptieren muss. Der Schaden, der dem Arbeitnehmer dadurch entstanden ist, muss vom Arbeitgeber übernommen werden.

 

6. Darf die Arbeitnehmerin in gekündigtem Arbeitsverhältnis auf Ferienbezug während der Kündigungsfrist bestehen?

Besteht die Arbeitnehmerin darauf, das Restferienguthaben während der Kündigungsfrist zu beziehen, darf die Arbeitgeberin dieses Begehren nur aufgrund dringender betrieblicher Notwendigkeit verweigern.

Hat die Arbeitnehmerin selber gekündigt und bereits mehr Ferien bezogen, als ihr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen würden, darf die Arbeitgeberin die zu viel bezogenen Ferien in Abzug bringen.

 

7. Darf der Arbeitgeber während der Ferien des Arbeitnehmers kündigen?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich während der Ferien des Arbeitnehmers kündigen.

Allerdings gilt eine Kündigung diesfalls erst in dem Moment als zugestellt, in dem vom Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Kenntnisnahme der Kündigung erwartet werden kann. Ist der Arbeitnehmer während der Ferien zu Hause geblieben, hat er sich die Post effektiv nachsenden lassen oder ist er ohne Wissen des Arbeitgebers in die Ferien verreist, ist die Kündigung früher wirksam.

Bei einem vereinbarten unbezahlten Urlaub beginnt die Kündigungsfrist erst mit dessen Ende.

 

8. Was gilt bei Krankheit oder Unfall während der Ferien?

Wird eine Arbeitnehmerin während der Ferien krank oder verunfallt sie, ist entscheidend, ob der Zustand der Arbeitnehmerin der Erholung entgegensteht oder nicht. Regelmässige Arztbesuche oder mehrtägige Bettlägerigkeit schliessen Ferien meist aus. Kleinere Verletzungen, kürzeres Unwohlsein oder Verstauchungen stehen dem Erholungswert oft nicht entgegen.

 

9. Darf Ferienguthaben mit Geld abgegolten werden?

Nicht bezogenes Ferienguthaben darf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses monetär abgegolten werden, jedoch nicht vorher.

Ein Spezialfall sind im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Nur bei sehr unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei sehr kurzem Arbeitseinsatz ist es zulässig, eine Ferienentschädigung vorzusehen. Ein solches Vorgehen bedarf einer korrekten Regelung im Arbeitsvertrag sowie eines korrekten schriftlichen Ausweises des Ferienlohnes in Prozenten und betragsmässig in jeder Lohnabrechnung, wobei die Ferienentschädigung jedoch erst beim effektiven Ferienbezug auszuzahlen ist.

 

10. Darf die Arbeitnehmerin während der Ferien einer anderen entgeltlichen Tätigkeit nachgehen?

Werden dadurch berechtigte Interessen der Arbeitgeberin verletzt, so ist eine entgeltliche Arbeit während der Ferien verboten. Zu denken ist hierbei vor allem an konkurrenzierende Tätigkeiten, die eine Erholung während der Ferien verunmöglichen.

 

Fazit

Ferien dienen der Erholung. Umso wichtiger ist es deshalb, sich mit allfälligen Konfliktpunkten frühzeitig auseinanderzusetzen und so Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermeiden. Gerne stehend wir Ihnen beratend zur Seite.

 


 

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