Aus- und Weiterbildungspflicht für Vermögensverwalter

Das FIDLEG und FINIG haben für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter bedeutende Änderungen eingeführt, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert die Aus- und Weiterbildungspflicht? Welche aktuellen Entwicklungen sind in diesem Bereich wichtig? 
Die Komplexität der Thematik zeigt sich bereits darin, dass sich die Ausbildungsvorschriften nicht aus nur einer einheitlichen Regel im Gesetz oder aus einer Verordnung ableiten lassen. Es bestehen stattdessen mehrere Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte, die sich im Einzelfall überlagern können. Zusätzlich wurde es den Aufsichtsorganisationen überlassen, konkrete Vorgaben für die Ausbildungspflicht zu definieren. Diese Vorgaben wurden im Juli 2024 überarbeitet. 

Welche Aus- und Weiterbildungsvorschriften gelten für den Vermögensverwalter als Finanzdienstleister?
Als Finanzinstitut und Finanzdienstleister ist eine Vermögensverwalterin oder ein Vermögensverwalter zu einer angemessenen internen Organisation verpflichtet, die es erlaubt, die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Art. 9 FINIG, Art. 21 FIDLEG). Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Art. 22 FIDLEG). Für Kundenberaterinnen und Kundenberater im Speziellen verlangt Art. 6 FIDLEG, dass diese über hinreichende Kenntnisse über die FIDLEG-Verhaltensregeln sowie über das notwendige Fachwissen verfügen.

In Konkretisierung dieser Anforderungen verlangt Art. 12 Abs. 3 FINIV von Finanzinstituten, über Personal zu verfügen, das seiner Geschäftstätigkeit angemessen und qualifiziert ist. Art. 23 Abs. 1 Bst. b FIDLEV verlangt zudem, dass Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ihre Mitarbeitenden sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.

Welche Aus- und Weiterbildungsvorschriften gelten für Geschäftsführerinnen?
Art. 20 Abs. 1 FINIG verlangt, dass die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltung aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen muss. Die betreffenden Anforderungen werden durch die Aufsichtsorganisationen bzw. durch die FINMA im Rahmen der FINIG-Bewilligungsverfahren geprüft und beurteilt.
Als qualifiziert für die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltung gilt eine Person, wenn sie über eine angemessene Ausbildung und über genügend Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte verfügt (Art. 20 Abs.  3 FINIG). Art. 25 Abs. 1 FINIV konkretisiert diese Anforderungen, indem von den Geschäftsführern eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren und eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden verlangt wird. Zudem seien die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrechtzuerhalten (Art. 25 Abs. 3 FINIV).
Folgende Berufserfahrung kann gemäss Erläuterungsbericht zur FINIV beispielsweise aufgeführt werden: Berufserfahrung in der Anlageberatung beim sogenannten Private Banking, die Tätigkeit im sogenannten Asset Management einer Fondsleitung oder bei unabhängigen Vermögensverwalterinnen oder Verwaltern. Hinsichtlich einer angemessenen Ausbildung hält der Erläuterungsbericht zudem fest, dass diese nicht nur während der Berufserfahrung als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter, sondern ganz oder teilweise auch im Rahmen der allgemeinen Vorbildung erworben worden sein könne (z.B. Abschluss beruflicher Grundbildung, höhere Berufsbildung oder Fach- bzw. universitäre Hochschule mit entsprechenden Schwerpunkten im In- oder Ausland). Denkbar seien zudem spezifizierte Bildungsgänge (z.B. CAS, DAS, MAS), unternehmensinterne Schulungen sowie etwa Qualifikationen, die eine entsprechende Vorbereitung bedingen (z.B. CFA, TEP). Zudem könne die FINMA ausnahmsweise auch Berufserfahrung im Rahmen entsprechender Aufsichts- bzw. Prüftätigkeiten anrechnen lassen oder Berufserfahrung, die über fünf Jahre hinausgeht, zu Gunsten von Ausbildung gewichten.

Neue Anforderungen der Aufsichtsorganisationen: Was müssen Vermögensverwalter jetzt wissen?
Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungspflichten kann für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter mit einem nicht zu unterschätzenden organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden sein. Anders als grössere Institute wie Banken können sie in der Regel kein eigenständiges Schulungssystem aufbauen und führen. Sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an Geschäftsführer im Rahmen des FINIG-Bewilligungsverfahrens als auch im Hinblick auf eine dauerhafte Aus- und Weiterbildung des Personals kann es für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter vorteilhaft sein, auf die Ausbildungsdienstleistungen externer Anbieter zurückzugreifen.
 
In der Vergangenheit haben sich die Aufsichtsorganisationen im Rahmen von Minimalstandards geeinigt, wie die Weiterbildungspflicht auszusehen hat. Es wurde meist in tabellarischer Form definiert, wie viele Stunden in welchen Themenbereichen im Jahr absolviert werden müssen. 

Die FINMA hat sich nun gegenüber den Aufsichtsbehörden zu diesem Thema geäussert. Gemäss FINMA sollten keine Minimalstandards mehr von den Aufsichtsbehörden definiert werden. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der qualifizierten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, sicherzustellen, dass die oben aufgeführten gesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Fortbildung sichergestellt sind. 

Die Aufsichtsorganisationen bestätigten nun, dass sie auf die starren Anforderungen von jährlich mindestens 8 Stunden Weiterbildung für qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie für weitere betroffene Personen verzichten. Das Finanzinstitut hat jedoch weiterhin jährlich einen Nachweis zu erbringen, dass eine angemessene Weiterbildung im Rahmen der regulatorischen Vorgaben erfolgt ist. 

Besteht Handlungsbedarf?
Die regulatorischen Grundlagen wurden nicht angepasst. Es gilt weiterhin eine jährliche Fortbildungspflicht in den Bereichen GwG und FIDLEG. Die Weiterbildung muss durch die qualifizierten Geschäftsführer sichergestellt werden. Diese Praxisanpassung der FINMA sowie der Aufsichtsorganisationen sollte zum Anlass genommen werden, um das eigene interne Schulungsprogramm einer Überprüfung zu unterziehen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Anpassung des Schulungsprogrammes oder führen für Ihr Institut zielführende Schulungen durch. 
 

 

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